»Austilgung« des Wolfsbestands in Schleswig-Holstein

Die regionalgeschichtliche Literatur berichtet, dass der Bestand der Wölfe in Schleswig-Holstein bereits zum Ende des 17. Jahrhunderts deutlich gesunken sei. Gleichwohl hielt die staatliche Obrigkeit an der systematischen Verfolgung der Wölfe fest. Die »Königliche Holtz- und Jagt-Verordnung« bestimmte in Artikel 56, dass der Ober-Jäger-Meister Wolfsjagden organisieren solle, »so oft es nötig erachtet wird«. Das Ziel der Verordnung: »Damit auch die Wölffe, wodurch der Unterthanen Vieh auf allerhand Weise grosser Schaden zugefüget wird, desto besser ausgerottet werden mögen«.

Dazu konnten die bäuerlichen Untertanen dienstverpflichtet werden. Auch Fuhrwerke mussten gestellt werden, »zu Fortbringung des etwa verhandenen Jagt-Zeuges«. Dieser Personenkreis wurde vermutlich als Hilfspersonal und als Treiber eingesetzt. Entschädigungen waren laut Verordnung für diesen Einsatz nicht vorgesehen. Diese oft mehrtägigen Einsätze waren bei den Bauern nicht beliebt. Doch wer nicht erschien, wurde mit einer Geldstrafe belegt.

Eine besondere Beauftragung für die Jagd sollten laut Verordnung in jedem Amt »12 gewisse Personen« übernehmen. Diese sollten auch »vor dem Lappen stehen«. Ihnen wurde ein tägliches Entgelt von 12 Schilling zugesprochen. Damit ist auch ein Hinweis auf die Jagdmethode gegeben, die Lappjagd.
Mit Schnüren, an denen farbige Lappen hingen, wurde das Areal, in dem man den Wolf oder mehrere Wölfe vermutete, abgesteckt. Ein Abschnitt wurde frei gehalten, dort standen die Jäger mit den schussbereiten Gewehren. In diese Richtung wurden die Wölfe getrieben. Die Lappen sollten die Wölfe abschrecken und hindern, seitlich auszubrechen und »durch die Lappen« zu gehen.

Für den sachgerechten Einsatz und die Lagerung und den Erhalt der Lappen waren wohl jene »12 gewisse Personen« verantwortlich.
Die Jäger erhielten eine Prämie in Höhe von 6 Reichstalern für einen getöteten oder gefangenen erwachsenen Wolf, zwei Reichstaler für einen jungen. Diese Prämie für Wölfe stand jedermann zu. Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen war jedoch auf von der Obrigkeit bestimmte Personen beschränkt und stand z.B. den Bauern nicht zu.
Am Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Verordnung noch einmal erneuert. Zu dieser Zeit wird es nur noch sehr wenige Wölfe in Schleswig-Holstein gegeben haben. Die konsequente Verfolgung hatte letztendlich Erfolg. Ein letztes Tier dieser Art – vermutlich ein vom Osten her eingewanderter Junggeselle – wurde im Herbst 1820 bei Neumünster erlegt. Die vom Reichsgrafen Christian Rantzau 1650 geforderte »Austilgung solchen hochschädlichen Thieres« war Realität geworden.