Vorgaben zur rigorosen Bekämpfung der Wölfe

Die Landgüterordnung wurde um das Jahr 800 im Auftrage Karls des Großen in lateinischer Sprache verfasst (Capitulare de villis). Diese Regelung enthält detaillierte Vorschriften zur Verwaltung der Krongüter und ist eine sehr wichtige Quelle für die mittelalterliche Agrar- und Gartenbaugeschichte. Der Einfluss Karls des Großen reichte ins heutige Holstein. So geht die Gründung der Burg Esesfeld bei Itzehoe auf seine Initiative zurück. Krongüter unterhielt er in Holstein allerdings nicht. Die Landgüterordnung zeigen wir hier als Ausdruck der Einstellung der damaligen Zeit gegenüber dem Wolf. Sie ist zu verstehen aus der Furcht, durch den Wolf Verluste an wertvollem Vieh zu erleiden. Kühe, Schafe, Schweine und Gänse wurden damals nicht in eingezäunten Weiden und Gattern gehalten, sondern in der Feldmark durch Kinder gehütet. Auch um deren Leben fürchtete man.

In Kapitel 69 heißt es zur Wolfsjagd:
Über die Häufigkeit des Vorkommens ist uns jederzeit zu berichten und dabei anzugeben, wie viele jeder Jäger erlegt hat. Die Felle sind als Belege einzusenden. Im Mai nach der Wurfzeit soll man die jungen Wölfe aufspüren und sie mit Gift und Fangeisen unschädlich machen, oder sie in Gruben fangen oder sie mit Hunden hetzen.